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Schadenersatz gegenüber Versicherungen

Entweder Sie haben zu viel bezahlt - oder zu wenig bekommen.

Versicherungsärger ist auch immer Geldärger. Streiten Sie sich nicht mit diversen Callcentern herum und pflegen Sie keine Brieffreundschaften mit Versicherern, die Sie nur mit vorgefertigten Textblöcken abfertigen - lassen Sie uns konkret und erfolgsorientiert Ihre Ansprüche durchsetzen. Nachfolgend wollen wir Sie grundsätzlich über Ansprüche und Möglichkeiten informieren.

Ein Schaden ist eingetreten und die Versicherung will ihn nicht decken

Die Versicherung tritt ein - aber nicht in voller Höhe

Eine fremde Versicherung will Geld von Ihnen

Ihre Versicherung hat überhöhte Beiträge gefordert

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Ansprüche gegen Versicherung durchsetzen

Durch Versicherungen möchte man sich selbst und andere vor Risiken absichern. Leider zeigt sich in der Praxis immer wieder, dass ein Versicherer sich im Schadenfall querstellt und die Leistung verweigert. Wir stehen konsequent auf Seite der Versicherungsnehmer und unterstützen sie dabei, ihre Rechte gegen die scheinbar übermächtigen Versicherungsunternehmen durchzusetzen. Die Versicherer versuchen zwar regelmäßig, ihre Ansprüche zu drücken oder verweigern die Leistung. Die Verbraucher sind jedoch nicht schutzlos gestellt und können sich gegen das Verhalten der Versicherungsunternehmen zur Wehr setzen.

Wie setzen uns für Ihre Rechte gegenüber der eigenen und der gegnerischen Versicherung ein – unabhängig davon, ob es sich um Schadensregulierung handelt, der Widerruf der Lebensversicherung erklärt werden soll oder die private Krankenversicherung ihre Beiträge unrechtmäßig erhöht hat oder Behandlungskosten nicht übernehmen will. Wir vertreten Sie umfassend im Versicherungsrecht. Schwerpunkte haben wir auf folgende Bereiche gelegt:

Widerruf / Widerspruch von Lebensversicherungen

Der Widerrufsjoker ist vor allem durch den Widerruf von Darlehen bekannt geworden. Große Bedeutung hat er aber auch bei Lebensversicherungen. Hier wird allerdings vom Widerspruch und nicht vom Widerruf gesprochen.

Die Lebensversicherung galt vielen Verbrauchern als wichtiger Baustein in der Altersversorgung. Sie sollte ein sorgloses Leben im Alter gewährleisten. Die Rahmenbedingungen haben sich in den vergangenen Jahren jedoch z.B. durch anhaltende Niedrigzinsen deutlich verändert und die Lebensversicherung kann in vielen Fällen nicht mehr halten, was sich der Versicherungsnehmer beim Abschluss von ihr versprochen hat. Ebenso können sich die Lebensumstände des Versicherungsnehmers so verändert haben, dass die die Zahlung des Versicherungsbeitrags zur finanziellen Belastung geworden ist. Aus unterschiedlichen Gründen möchten viele Versicherungsnehmer aus ihrer Lebensversicherung aussteigen. Die vorzeitige Kündigung ist in der Regel jedoch keine gute Idee, da die Versicherung dann nur den zumeist enttäuschenden Rückkaufswert bezahlt. Finanziell lukrativer ist in der Regel der Widerspruch der Lebensversicherung, da der Versicherer die geleisteten Beiträge dann fast vollständig zurückgewähren muss.

Der Widerspruch der Lebensversicherung ist grundsätzlich möglich, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt hat. Dies führt dazu, dass die Widerspruchsfrist nie in Lauf gesetzt wurde und der Widerspruch noch Jahre nach Abschluss der Police möglich ist. Der Widerspruch kommt besonders bei Lebensversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen wurden, in Frage. Diese Verträge enthielten häufig eine Klausel, nach der das Widerspruchsrecht automatisch spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Der Europäische Gerichtshof hatte diese Klausel bereits 2013 für unzulässig erklärt.

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Urteilen die Rechte der Verbraucher beim Widerspruch von Lebensversicherungen gestärkt und deutlich gemacht, dass der Widerspruch möglich ist, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt wurde. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gilt dies auch für Verträge, die nach dem sog. Antragsmodell geschlossen wurden.

Anders als nach einer Kündigung erhält der Versicherungsnehmer nach einem erfolgreichen Widerspruch seine geleisteten Prämien fast vollständig zurück. Nach der Rechtsprechung des BGH darf der Versicherer lediglich für den gewährten Versicherungsschutz einen Betrag abziehen sowie für die abgeführten Kapitalertragssteuern und den Solidaritätszuschlag. Die Abschluss- und Verwaltungskosten muss der Versicherer hingegen vollständig übernehmen und darf sie nicht auf den Versicherer abwälzen.

„Der Widerspruch der Police ist für die Versicherungsunternehmen ein schlechtes Geschäft. Daher erkennen sie den Widerspruch zunächst häufig nicht an. Die Rechtsprechung des BGH ist allerdings eindeutig. Versicherungsnehmer sollten sich daher nicht entmutigen lassen. Wir helfen Ihnen, ihr Recht gegen die Versicherungskonzerne durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Christian Heitmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Der Widerspruch ist auch dann noch möglich, wenn die Police bereits gekündigt und der Rückkaufswert ausgezahlt wurde.

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Ansprüche gegen die private Krankenversicherung / PKV

Unrechtmäßige Beitragserhöhungen in der PKV

In regelmäßigen Abständen erhöhen private Krankenversicherungen die Beiträge. Allerdings sind die Beitragserhöhungen nicht immer wirksam und die Versicherungsnehmer können die zu viel gezahlten Beträge zurückfordern.

Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Urteilen vom 16. Dezember 2021 klargestellt, dass private Krankenversicherer ihre Beitragserhöhungen ordnungsgemäß begründen müssen. Sie müssen den Versicherten mitteilen, welche Veränderung der Rechnungsgrundlage die Erhöhung der Beiträge notwendig gemacht hat (Az.: IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19).

Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Versicherer die Rechnungsgrundlage angeben, die ausschlaggebend für die Erhöhung ist. Das können sowohl die Versicherungsleistungen als auch die Sterbewahrscheinlichkeit oder beide sein. Die genaue Höhe der Änderung muss der Versicherer hingegen nicht mitteilen. Führt der Versicherer nur pauschal die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragserhöhung auf, ist das jedoch zu wenig und keine ausreichende Begründung für die Prämienerhöhung. Die Beitragserhöhung ist dann unwirksam und der Versicherungsnehmer kann die zu viel gezahlten Prämien zurückfordern.

Der Versicherer kann eine ausreichende Begründung für die Beitragserhöhung zwar auch nachreichen. Allerdings wird die Erhöhung erst mit dem Zugang der ordnungsgemäßen Begründung wirksam und nicht rückwirkend.

Übernahme der Behandlungskosten durch die PKV

Zu den Vorteilen einer privaten Krankenversicherung im Vergleich zur gesetzlichen soll eine hochwertigere medizinische Versorgung gehören. Wenn es allerdings um die Übernahme der Behandlungskosten geht, kommt es oft zum Streit mit dem Versicherer, der die Kosten für die Leistung nicht oder nicht vollständig übernehmen will.

Die PKV argumentiert dann beispielsweise, dass die Behandlung aus medizinischen Gesichtspunkten nicht notwendig ist oder der Umfang der Police diese Behandlung nicht abdecke. Möglicherweise möchte der Versicherer auch die Leistung kürzen oder sogar die Police kündigen, weil der Versicherungsnehmer beim Abschluss des Vertrages Vorerkrankungen verschwiegen hat.

Für den Versicherungsnehmer geht es oft um viel Geld, da er z.B. in Vorleistung gegangen ist oder hohe Behandlungskosten entstanden sind. Daher sollten sich Versicherungsnehmer von ablehnenden Bescheiden ihrer Versicherung nicht entmutigen lassen und ihre Rechte durchsetzen. „Verweigert die Versicherung die Leistung ist das oft nur ein Versuch, die Kosten zu senken“, sagt Rechtsanwalt Christian Heitmann.

Ansprüche gegen die Berufsunfähigkeitsversicherung

Erkrankungen oder gesundheitliche Schädigungen nach einem Unfall könne dazu führen, dass der Betroffene seinen zuletzt ausgeübten Beruf ganz oder teilwiese dauerhaft nicht mehr ausüben kann. Berufsunfähigkeit ist nicht mit Erwerbsunfähigkeit zu verwechseln. Diese liegt erst vor, wenn der Betroffene aufgrund der gesundheitlichen Probleme keine Möglichkeit mehr hat, einem Erwerb nachzugehen und dem allgemeinen Arbeitsmarkt deshalb nicht mehr zur Verfügung steht.

Berufsunfähigkeit liegt hingegen vor, wenn der zuletzt ausgeübte Beruf zumindest zu 50 Prozent nicht mehr ausgeübt werden kann. Besteht eine Berufsunfähigkeitsversicherung erhält der Versicherte einen finanziellen Ausgleich, der den Verdienstausfall ganz oder zumindest zum Teil ausgleichen soll. Allerdings können Versicherer Berufsunfähigkeit in ihren Vertragsbedingungen unterschiedlich definieren. Daher sollte nach Möglichkeit schon beim Vertragsschluss darauf geachtet werden, wann nach den Bedingungen des Versicherers Berufsunfähigkeit vorliegt.

Tritt die Berufsunfähigkeit ein, kommt es nicht selten zu rechtlichen Auseinandersetzungen, weil die Versicherung nicht zahlen will. Sie beruft sich dabei beispielsweise auf einen unzureichenden Nachweis der Berufsunfähigkeit, auf falsche Angaben des Versicherungsnehmers zu seiner Gesundheit bei Abschluss der Police oder auf Verstoß gegen vorvertragliche Anzeigepflichten. Das kann dazu führen, dass der Versicherer nicht nur die Eintrittspflicht verweigert, sondern ggf. bereits gewährte Leistungen wieder zurückfordert.

Ebenso kommt es vor, dass der Versicherer nicht zahlen will und den Versicherungsnehmer auf eine alternative Berufstätigkeit verweist. Dazu muss allerdings eine entsprechende Verweisungsklausel in der Versicherungspolice enthalten sein. Der Versicherungsnehmer darf dabei auch nur auf eine Tätigkeit verwiesen werden, die seiner Ausbildung und Lebensstellung entspricht. Einkommen und soziales Ansehen der neuen Tätigkeit müssen also vergleichbar wie beim „alten“ Beruf sein.

Versicherungsnehmer sollten sich von Ablehnungen oder Verweisungen des Versicherers nicht abschrecken lassen, sondern ihre Ansprüche mit kompetenter anwaltlicher Beratung durchsetzen.

Ansprüche gegen private Unfallversicherung

Der Sturz von der Leiter im Haushalt oder die Verletzung beim Sport können zu Ansprüchen gegenüber der privaten Unfallversicherung führen. Führen Verletzungen in der Freizeit zu langwierigen und schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, können - je nach Umfang der Police – Anspruch auf eine Invaliditätszahlung oder auf Zahlung einer Unfallrente gegen die private Unfallversicherung bestehen.

Es kommt aber immer wieder vor, dass die Versicherer trotz des eingetretenen Schadens nicht leisten wollen und z.B. argumentieren, dass der Unfall nicht ursächlich für den Gesundheitsschaden oder die Invalidität ist oder gemäß den Versicherungsbedingungen kein Unfall vorlag.

Damit versuchen Versicherer häufig ihre Zahlungspflicht zu umgehen oder den Anspruch des Versicherungsnehmers möglichst klein zu rechnen. Betroffene sollten sich davon nicht irritieren lassen, sondern ihre Ansprüche gegen den Versicherer konsequent durchsetzen.

Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung

Nicht zuletzt durch den Corona-bedingten Lockdown ist die Betriebsschließungsversicherung in den Blickpunkt gerückt. Die Betriebsschließungsversicherung soll eintreten, wenn – so wie bei Corona geschehen – eine Betriebsschließung behördlich angeordnet wird, um die Infektionsgefahr zu mindern.

Die Corona-Pandemie hat aber auch gezeigt, dass die Versicherer oftmals die Leistung verweigern und darauf verweisen, dass die Corona-bedingte Betriebsschließung nicht vom Versicherungsumfang umfasst sei und Covid-19 bzw. SARS-CoV-2 zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht im Infektionsschutzgesetz aufgeführt waren und daher nicht zu den versicherten Krankheiten zählen.

Mit dieser Argumentation sind die Versicherer aber beispielsweise am Landgericht München oder Landgericht Düsseldorf nicht durchgekommen. Die Gerichte haben die Eintrittspflicht der Versicherer bejaht. Nach Entscheidungen des OLG Karlsruhe kommt es bei der Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung entscheidend darauf an, wie die Versicherungsbedingungen konkret formuliert sind.

Mit Urteil vom 30. Juni 2021 hat das OLG Karlsruhe entschieden, dass der Versicherer leisten muss, wenn in den Versicherungsbedingungen wiederholt auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) Bezug genommen wird (Az.: 12 U 4/21). In dem Verfahren hatte ein Hotel mit angeschlossener Gaststätte im Januar 2020 – also vor Auftreten der Corona-Pandemie – eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. In den Versicherungsbedingungen hieß es, dass Versicherungsschutz bei meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern besteht, wenn diese im Infektionsschutzgesetz aufgeführt sind. Als das Hotel Corona-bedingt schließen musste, verweigerte der Versicherer die Leistung mit der Begründung, dass Covid-19 bzw. SARS-CoV-2 zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht im IfSG aufgeführt waren.

Das OLG Karlsruhe entschied jedoch, dass der Versicherer zahlen müsse. Denn in den Versicherungsbedingungen werde wiederholt auf das IfSG Bezug genommen. Damit werde dem Versicherungsnehmer suggeriert, dass jede Betriebsschließung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes vom Versicherungsschutz umfasst sei. Eine Klausel, die den Versicherungsschutz auf einen abschließenden Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern begrenzt und hinter dem Umfang des IfSG zurückbleibt, sei für den Versicherungsnehmer intransparent und daher unwirksam, so das OLG Karlsruhe. Die Unwirksamkeit der Klausel führe dazu, dass gemäß der allgemeinen Regelung in den Versicherungsbedingungen jede Betriebsschließung „beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger“ versichert sei, machte das OLG weiter deutlich.

Anders verhält es sich jedoch, wenn in den Versicherungsbedingungen kein Bezug auf das Infektionsschutzgesetz genommen wird, wie ein anderes Urteil des OLG Karlsruhe zeigt (Az.: 12 U 11/21). Hier hatte der Hotelier und Gaststättenbetreiber 2019 eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Das Infektionsschutzgesetz wurde in den Versicherungsbedingungen an keiner Stelle erwähnt. Zudem enthielten die Versicherungsbedingungen die ausdrückliche Regelung, dass als meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrags „nur“ die gelten, die in einem nachfolgenden Katalog aufgelistet sind. Covid-19 zählte nicht dazu und der Versicherer müsse nicht eintreten, so das OLG Karlsruhe.

Die Rechtsprechung des OLG Karlsruhe zeigt, dass es stark auf die genaue Wortwahl in den Versicherungsbedingungen ankommt, ob Versicherungsschutz besteht. Versicherungsnehmer sollten sich nicht entmutigen lassen, wenn die Versicherung die Leistung ablehnt, sondern ihre Rechte konsequent geltend machen. Auch wenn unter dem Eindruck des Corona-Lockdowns eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen wird, sollte genau auf die Formulierungen geachtet werden, um auch bei zukünftigen Pandemien abgesichert zu sein.

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Wir haben die Erfahrung gemacht, dass ein zielführender Schriftwechsel und das ein oder andere Telefonat ein langwieriges Verfahren ersetzen kann. Natürlich immer in der erforderlichen Konsequenz und mit der Festlegung von Fristen verbunden. Sind die Fronten verhärtet und eine Klage ist der einzige noch gangbare Weg, dann sind wir bestens vorbereitet. Gern informieren wir Sie auch über die Beteiligung von Schiedsgerichten oder Ombudsmännern.

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In nahezu 100 % aller im Rechtsgebiet Versicherungsrecht möglichen Fall-Konstellationen können Sie sich vor Gericht nicht selbst vertreten, da eine gesetzliche Anwaltpflicht besteht. Dies ist grundsätzlich vor Land- und Oberlandesgerichten der Fall. In den meisten Fällen sind die Streitwerte zu hoch, um sich selbst vor Gericht vertreten können zu dürfen.

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Idealerweise wickeln Sie ein Verfahren in Versicherungsfragen über eine zum Termin des Schadeneintritts geltende Rechtschutzversicherung ab, In den allermeisten Fällen geht es um Vertragsrecht. Auch bei Verfahren gegen die eigene Rechtschutzversicherung ist das Unternehmen zur Kostendeckung verpflichtet.

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