Schadenersatz gegenüber Medizinern und Einrichtungen
Immer öfter und immer komplizierter - medizinische Behandlungen werden immer komplexer, sind oft fragwürdig und nicht immer von Erfolg gekrönt. Nicht selten folgt der Narkose ein böses Erwachen.
Sie wurden behandelt und das Ergebnis entspricht nicht den Erwartungen?
Langfristige Schädigung - wer steht dafür ein?
Ihnen feht die Kraft, Ansprüche durchzusetzen
Die Täter stehlen sich aus der Verantwortung?
Sie brauchen Hilfe?
Ansprüche gegen Mediziner und Einrichtungen durchsetzen
Kaum eine Berufsgruppe ist so gut versichert wie Ärzte oder Therapeuten. Das Risiko, für Schäden einstehen zu müssen ist einfach zu groß. Trotzdem wird in kaum einem rechtsgebiet so energisch um den Schadenersatz gestritten, wie im Medizinrecht.
Wie setzen uns für Ihre Rechte gegenüber verantwortlichen Medizinern oder Einrichtungsleiter ein – unabhängig davon, ob es sich um Schadensregulierung direkt oder die Inanspruchnahme von Versicherungen handelt. Mdiziner und medizinische Einrichtungen streiten gern und lang um konkrete Ansprüche, weil es da auch um mehr als Geld geht. Schadenersatz nach ärztlichen Behandlungsfehlern Ärztliche Behandlungsfehler können gravierende Folgen für die Patienten haben, die sie unter Umständen ein Leben lang begleiten. Neben den gesundheitlichen Folgen können Falschbehandlungen auch zu erheblichen Folgekosten führen, beispielsweise wenn das Haus oder die Wohnung nach einem Behandlungsfehler behindertengerecht umgebaut werden muss, Betreuung und Pflege notwendig ist, und vieles mehr. Für die Betroffenen ist die Situation sehr schwierig. Zu den seelischen Belastungen nach einem Behandlungsfehler kommen nun auch die rechtlichen Fragen hinzu. Oft fehlt Geschädigten und ihren Angehörigen dazu die Kraft. Umso wichtiger ist es, dass ein Rechtsanwalt mit viel Empathie und hoher Kompetenz ihre Rechte durchsetzt und eine optimale Entschädigung erreicht.
Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?
Vereinfacht gesagt liegt ein Behandlungsfehler vor, wenn der Arzt gegen die Regeln verstößt und eine Behandlung nicht nach den zu dieser Zeit geltenden medizinischen Standards durchführt. Wichtig dabei: Ein Arzt oder ein Krankenhaus kann zwar nicht die Wiederherstellung der Gesundheit versprechen, eine Heilbehandlung nach den herrschenden medizinischen Standards hingegen schon. Heißt: Verläuft beispielsweise eine OP nicht erfolgreich, bedeutet dies nicht automatisch, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, solange der Eingriff diagnostisch vertretbar und vom Arzt sorgfältig nach den geltenden medizinischen Standards durchgeführt wurde.
Vielfach gibt es nicht den einen Behandlungsfehler, der zu einer Schädigung der Gesundheit des Patienten führt, sondern eine Verkettung von Umständen und Entscheidungen sind letztlich ursächlich für den Behandlungsfehler.
Behandlungsfehler können nicht nur bei medizinischen Eingriffen vorliegen, sondern auch bei Fehldiagnosen oder wenn der Arzt seine Aufklärungspflicht gegenüber dem Patienten verletzt. So darf der Arzt auch keine Eingriffe, z.B. eine Operation, ohne vorherige Einwilligung des Patienten durchführen.
Zu unterscheiden ist zwischen dem einfachen und dem groben Behandlungsfehler. Vom einfachen Behandlungsfehler wird gesprochen, wenn der Arzt die Behandlung nicht nach dem geltenden fachärztlichen Standard durchführt. Dabei ist zu ermitteln, welcher fachärztliche Standard vorausgesetzt werden kann, ggf. muss dazu auch ein Gutachten eingeholt werden.
Bei einem groben Behandlungsfehler ist es deutlich, dass der Arzt vom geltenden medizinischen Standard abgewichen ist und er eindeutig gegen bewährte Behandlungsmethoden verstoßen hat. Nach der Rechtsprechung des BGH liegt ein grober Behandlungsfehler vor, wenn „…der Arzt einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.“ (Urteil vom 09.01.2007 – VI ZR 59/06)
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Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld nach Behandlungsfehler
Ringen um Schmerzensgeld
Behandlungsfehler können einen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld auslösen. Dieser Anspruch besteht, wenn tatsächlich ein Behandlungsfehler bzw. Aufklärungsfehler durch den Arzt vorliegt und dadurch der Gesundheitsschaden bei dem Patienten verursacht oder zumindest mitverursacht wurde.
Die Beweislast für den Behandlungsfehler liegt beim Patienten, es sei denn, es liegt ein grober Behandlungsfehler vor. Dann tritt die sog. Beweislastumkehr ein. Dann muss der Arzt bzw. das Krankenhaus nachweisen, dass der Behandlungsfehler nicht ursächlich für den Gesundheitsschaden ist oder die gleichen gesundheitliche Folgen auch eingetreten wären, wenn die Behandlung ordnungsgemäß erfolgt wäre.
Liegt ein Behandlungsfehler vor, schuldet das Krankenhaus oder der Arzt Schmerzensgeld und Schadenersatz.
Das Schmerzensgeld ist dabei Teil des umfangreicheren Schadenersatzes. Der Anspruch auf Schmerzensgeld besteht für den konkreten gesundheitlichen Schaden, der durch den Behandlungsfehler eingetreten ist. Das Schmerzensgeld ist die Entschädigung für den eingetretenen immateriellen Schaden, zum Beispiel für den Verlust von Lebensqualität durch die gesundheitlichen Einschränkungen. Wie hoch das Schmerzensgeld ausfällt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgebliche Faktoren sind z.B. das Ausmaß der gesundheitlichen Schädigungen, das Ausmaß der Beeinträchtigungen oder auch psychische Probleme, die durch die Einschränkungen auftreten können.
Durch das Schmerzensgeld kann der Schaden nicht ungeschehen gemacht oder die Gesundheit wiederhergestellt werden. Es erleichtert aber zumindest die wirtschaftliche und finanzielle Situation des Geschädigten und der Angehörigen. Auch das kann einen Teil zur Genesung beitragen.
Der Anspruch auf Schadenersatz geht über das reine Schmerzensgeld hinaus. Der Schadenersatzanspruch besteht nicht nur für den Schaden an der Gesundheit, den der Patient durch einen Behandlungsfehler hinnehmen musste, sondern auch für weitere anfallende Kosten, wie beispielsweise Umbaumaßnahmen, Arztfahrten, Verdienstausfall, Kosten für Pflege und Haushaltshilfe oder auch Kosten für ein medizinisches Gutachten.
Kann der Geschädigte nach dem Behandlungsfehler seiner Arbeit nicht mehr nachgehen, muss ihm der Verdienstausfall ersetzt werden. Bei der Höhe der Entschädigung darf der Geschädigte finanziell nicht schlechter gestellt sein als vorher.
Benötigt der Geschädigte nach dem Behandlungsfehler Pflege und Hilfe bei den täglichen Dingen des Lebens können auch diese Pflegekosten als sog. Mehrbedarfsschaden geltend gemacht werden. Das gilt auch, wenn Umbaumaßnahmen im Haus erforderlich sind oder das Auto behindertengerecht umgerüstet werden muss und für viele weitere notwendige Maßnahmen.
Ist der Geschädigte auf eine Haushaltshilfe angewiesen, kann der Ersatz dieser Kosten als Haushaltsführungsschaden geltend gemacht werden.
Hilfe bei Geburtsschaden nach Falschbehandlung
So groß die Vorfreude auf das Kind war, so groß ist auch der Schock, wenn es bei der Geburt einen gesundheitlichen Schaden erleidet. Von einem Moment auf den anderen wird das Leben aller Angehörigen auf den Kopf gestellt. Der Geburtsschaden wird Kind und Eltern begleiten und sie müssen lernen, mit den Folgen umzugehen und sich der Herausforderung zu stellen. Zu dem seelischen Leid kommen oft noch Sorgen um die finanzielle und wirtschaftliche Zukunft der jungen Familie hinzu.
Ist ein Behandlungsfehler Ursache für den Geburtsschaden können Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld für das Kind und ggf. auch die Mutter geltend gemacht werden. So können zumindest die wirtschaftlichen Folgen abgemindert werden.
Die Ursachen für einen Geburtsschaden können vielfältig sein und auch schon vor dem Geburtsvorhang liegen. Fehler können z.B. schon bei der Beratung der Mutter während der Schwangerschaft gemacht worden sein oder der Gynäkologe hat eine Erkrankung oder Missbildung des ungeborenen Kindes in den Voruntersuchungen nicht erkannt. Verantwortlich für den Geburtsschaden kann auch eine medikamentöse Fehlbehandlung der Mutter sein.
Schäden können auch durch einen Sauerstoffmangel beim ungeborenen Kind oder der Mutter eintreten oder weil ein Kaiserschnitt zu spät oder fehlerhaft durchgeführt wurde. Zu den gefährlichen Komplikationen, die bei der Geburt auftreten können, zählen u.a. die Schulterdystokie oder eine irreversible Plexusparese. Darüber hinaus gibt es noch zahlreiche weitere gesundheitliche Schädigungen, die vor und während der Geburt auftreten können.
Verjährung bei Schadenersatz und Schmerzensgeld
Schadenersatzansprüche verjähren regelmäßig nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist und der Geschädigte Kenntnis von seinem Anspruch erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die Kenntnis von einem Behandlungsfehler muss ein Patient nicht unmittelbar erhalten, manchmal ist dies erst Jahre später der Fall. Dann beginnt die Verjährungsfrist erst am Ende des Jahres, in dem der Patient diese Kenntnis erlangt hat. Ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verjähren Schadenersatzansprüche endgültig zehn Jahre nach ihrer Entstehung.
Die Verjährung verhält sich jedoch anders bei Schadenersatzansprüchen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Sie verjähren nach § 199 Absatz 2 BGB ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und der Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis erst 30 Jahre nach ihrer Entstehung. Auch bei Behandlungsfehlern kann ggf. von dieser langen Verjährungsfrist ausgegangen werden.
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Muss ich klagen??
Wir haben die Erfahrung gemacht, dass ein zielführender Schriftwechsel und das ein oder andere Telefonat ein langwieriges Verfahren ersetzen kann. Natürlich immer in der erforderlichen Konsequenz und mit der Festlegung von Fristen verbunden. Sind die Fronten verhärtet und eine Klage ist der einzige noch gangbare Weg, dann sind wir bestens vorbereitet.
Brauche ich einen Anwalt?
In nahezu 100 % aller im Rechtsgebiet Medizinrecht möglichen Fall-Konstellationen können Sie sich vor Gericht nicht selbst vertreten, da eine gesetzliche Anwaltpflicht besteht. Dies ist grundsätzlich vor Land- und Oberlandesgerichten der Fall. In den meisten Fällen sind die Streitwerte zu hoch, um sich selbst vor Gericht vertreten können zu dürfen.
Wer zahlt?
Idealerweise wickeln Sie ein Verfahren in Medizinrechtsfragen über eine zum Termin des Schadeneintritts geltende Rechtschutzversicherung ab.Verfahren ohne Rechtschutz sind möglich, verlangen aber nach einer sehr sorgfältigen Chancen-Bewertung.
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