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Schadenersatz nach Falschberatung/Anlagen-Insolvenz

Am Ende will man dem schlechten Geld nicht noch das gute hinterherwerfen - aber wer sich im Kapitalanlagerecht nicht gegen Falschberatung und betrügerische Anlage-Insolvenzen wehrt - der lebt verkehrt.

Ein Schaden ist eingetreten und Ihre Investition scheint verloren

Keine Versicherung tritt ein - Sie stehen allein auf weiter Flur

Die Verantwortlichen reden sich raus, verstecken sich hinter Paragrafen

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Schadenersatz bei fehlgeschlagenen Kapitalanlagen

In Zeiten anhaltender Niedrigzinsen ist die Suche nach einer geeigneten Kapitalanlage schwer geworden. Natürlich sollte die Geldanlage Rendite abwerfen, sie sollte aber auch möglichst sicher sein, um beispielsweise einen gewissen Lebensstandard im Alter zu gewährleisten. Viele Kapitalanlagen sind dabei längst nicht so sicher, wie es den Anlegern weisgemacht werden soll. Die Erinnerung an die Folgen der Finanzkrise 2008 sind noch frisch, als besonders Schiffsfonds in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten, teilweise Insolvenz anmelden mussten und Anleger viel Geld verloren haben.

Auch Immobilienfonds haben sich keineswegs immer als das krisensichere Betongold erwiesen. Fehlgeschlagene Kapitalanlagen verbunden mit erheblichen Verlusten gibt es auch heute immer wieder. Von Aktien bis Anleihen, von Fondsbeteiligungen bis Nachrangdarlehen, von Genussrechten bis Schuldverschreibungen kommt es immer wieder vor, dass die Geldanlagen nicht halten, was sie versprechen. Hinzu kommen Betrüger und schwarze Schafe, die sich auf dem Kapitalmarkt tummeln und nur ein Ziel haben – die Anleger um ihr Geld zu bringen.

Die gute Nachricht für geschädigte Anleger ist, dass verloren geglaubtes Geld oft noch zurückgeholt werden kann und Schadenersatzansprüche in verschiedene Richtungen gestellt werden können. Wir stehen konsequent an der Seite der Anleger und setzen ihre Rechte durch.

Wir beraten sie u.a. bei

  • Fondsbeteiligungen
  • Aktien und Anleihen
  • Nachrangdarlehen
  • Swaps
  • Zertifikaten

und begleiten Sie selbstverständlich auch bei der Rückforderung von Ausschüttungen oder in einem Insolvenzverfahren.:

Vertretung im Insolvenzverfahren

Bleiben Ausschüttungen, Zinszahlungen oder Rückzahlungen aus, ist das für die Anleger immer ein deutliches Warnzeichen. Denn auf ausbleibende Zahlungen folgt oft genug der Insolvenzantrag der Gesellschaft. Sobald ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, können die Anleger und andere Gläubiger ihre Forderungen anmelden.

Die Forderungen müssen form- und fristgerecht beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Wichtig ist auch, die Forderung zu begründen. Ist ausreichend Insolvenzmasse vorhanden, erhalten die Gläubiger eine Insolvenzquote. Auch wenn die Insolvenzquote in der Regel nicht ausreichen wird, um die Forderungen der Gläubiger vollauf zu befriedigen, sollten die Forderungen unbedingt angemeldet werden. Denn so lässt sich der finanzielle Verlust zumindest zum Teil wieder auffangen und nur angemeldete Forderungen können im Insolvenzverfahren auch berücksichtigt werden.

Im Insolvenzfall zeigt sich besonders, dass Nachrangdarlehen sehr riskante Geldanlagen sind. Denn hier werden die Forderungen der Anleger im Insolvenzverfahren nachrangig behandelt, d.h. sie müssen sich hinter allen anderen Gläubigern anstellen und gehen ggf. komplett leer aus. Hoffnung für die Anleger macht hier aber, dass die Nachrangigkeit aufgrund intransparenter Klauseln in vielen Fällen nicht wirksam vereinbart wurde. Das hat zur Folge, dass die Forderungen der Anleger im Insolvenzverfahren gleichrangig mit denen der anderen Gläubiger behandelt werden. „Daher sollte bei Nachrangdarlegen die Wirksamkeit der Nachrangklausel geprüft und die Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet werden“, sagt Rechtsanwalt Christian Heitmann.

Rückforderung von Ausschüttungen

Beteiligungen an geschlossenen Fonds wie Schiffsfonds, Immobilienfonds, Flugzeugfonds, etc. sind für viele Anleger häufig nicht so verlaufen, wie sie es erhofft hatten. Ist die Fondsgesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, kommt es für die Anleger oft aber noch dicker und sie werden zur Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttungen aufgefordert. Diese Forderungen auf Rückzahlung sind nicht immer gerechtfertigt: „Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Fondsgesellschaften gewinnunabhängige Ausschüttungen nur dann zurückfordern, wenn das im Gesellschaftsvertrag eindeutig und verständlich geregt ist. Daher sollte erst der Vertrag geprüft werden, bevor Ausschüttungen zurückgezahlt werden“, sagt Rechtsanwalt Christian Heitmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Auch wenn der Insolvenzverwalter die Anleger auffordert, bereits erhaltene Ausschüttungen zurückzuzahlen, ist dies nur bedingt zulässig, wenn dies unbedingt notwendig ist, um die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Das muss der Insolvenzverwalter allerdings nachweisen können.

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Sie haben Fragen zu unseren Leistungen und wünschen eine kostenlose Erstberatung? Ich stehe Ihnen gerne zur Verfügung! Mein Name ist Christian Heitmann - Ich bin Rechtsanwalt und ich stehe auf Ihrer Seite.

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Schadenersatz wegen Falschberatung

Lassen Sie uns die Verantwortlichen finden

Der Entscheidung zur Beteiligung an einer Kapitalanlage geht häufig ein Beratungsgespräch voraus. Dabei sind Anlageberater zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung verpflichtet. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH sind Bankberater und Vermögensberater zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Anlegergerechte Beratung bedeutet, dass der Berater das Anlageprofil des Anlegers, sein Anlageziel, seine Risikobereitschaft und auch seine Erfahrung in Geldangelegenheiten berücksichtigen muss. Für sicherheitsorientierte Anleger, die beispielsweise an einer sicheren Kapitalanlage zur Altersversorgung orientiert sind, ist eine spekulative und riskante Geldanlage in der Regel ungeeignet.

Zur objektgerechten Beratung gehört die Aufklärung über die Funktionsweise und die Risiken einer Geldanlage. Nur mit diesen Informationen kann der Kunde entscheiden, ob die empfohlene Kapitalanlage seinen Vorstellungen entspricht. Grundsätzlich muss er alle Informationen erhalten, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind. Häufig entspricht die Anlageberatung diesen Maßstäben allerdings nicht. Risiken, insbesondere das Totalverlustrisiko für den Anleger, werden oft nicht erwähnt. Grund dafür kann beispielsweise ein Interessenkonflikt sein, weil die Bank Provisionen für die Vermittlung erhält. Besonders hohe Vermittlungsprovisionen, sog. Kick-Backs, müssen daher dem Kunden gegenüber offengelegt werden.

Auch reine Anlagevermittler müssen – wenn auch im kleineren Maßstab – die Vorgaben einer ordnungsgemäßen Anlageberatung einhalten. Insbesondere müssen sie den Anleger auf die Möglichkeit des Totalverlusts hinweisen. Ist die Anlageberatung nicht ordnungsgemäß verlaufen, weil z.B. Risiken, Provisionen oder andere wesentliche Informationen nicht oder nur unzureichend dargelegt wurden, können Ansprüche auf Schadenersatz wegen Falschberatung geltend gemacht werden.

Schadenersatz aus Prospekthaftung

Für die meisten Kapitalanlagen muss ein Emissionsprospekt erstellt und dem Anleger vor Zeichnung der Anteile vorgelegt werden. Der Prospekt muss dem Anleger die Möglichkeit eröffnen, sich ein genaues Bild von den Chancen und Risiken der Geldanlage machen zu können. Daher muss der Prospekt alle für eine Anlageentscheidung wesentlichen Informationen beinhalten. Es dürfen nicht nur die Vorteile und Chancen der Kapitalanlage dargestellt werden, sondern auch die Nachteile und Risiken müssen verständlich und transparent erläutert werden.

Auch mögliche Interessenkonflikte, z.B. durch personelle Verflechtungen, müssen erwähnt werden. Die Angaben in dem Prospekt müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein. Schon irreführende Angaben können dazu führen, dass sich der Anleger kein objektives Bild von der Kapitalanlage machen kann und seine Entscheidung dadurch beeinflusst wird. Damit der Anleger sich mit den Informationen auseinandersetzen und seine Anlageentscheidung abwägen kann, muss ihm der Prospekt rechtzeitig übergeben werden. Tatsächlich wird der Prospekt häufig erst wenige Tage oder erst bei Zeichnung der Beteiligung übergeben. Das ist in der Regel nicht ausreichend.

Schadenersatz gegen Wirtschaftsprüfer

Das Testat durch einen Wirtschaftsprüfer ist für viele Anleger ein wichtiger Hinweis, dass sie in eine seriöse und stabile Kapitalanlage investieren. Der Fall Wirecard hat jedoch gezeigt, dass Anleger auch auf Testate nicht blind vertrauen sollten. Obwohl die Bilanzen bei Wirecard offenbar über Jahre geschönt wurden, haben die Wirtschaftsprüfer regelmäßig grünes Licht gegeben. Erst für den Jahresabschluss 2019 wurde das Testat verweigert. Es stellt sich die Frage, warum die Wirtschaftsprüfer erst so spät aufmerksam wurden.

#Lassen Wirtschaftsprüfer die nötige Sorgfalt vermissen und verstoßen gegen ihre Prüfungspflichten können auch sie sich schadenersatzpflichtig gemacht haben. Verjährung von Schadenersatzansprüchen Bei Schadenersatzansprüchen muss immer auch die Verjährung im Blick behalten werden. Dabei muss zwischen der dreijährigen kenntnisabhängigen und der zehnjährigen kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist unterschieden werden. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nachdem der Anleger Kenntnis von seinem Anspruch erhalten hat oder sie ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Bei einer fehlerhaften Anlageberatung ist zu beachten, dass für jeden Beratungsfehler eine gesonderte Verjährungsfrist gilt.

Das kann dazu führen, dass Schadenersatzansprüche wegen eines bestimmten Beratungsfehlers zwar schon verjährt sind, Ansprüche wegen eines anderen Fehlers aber immer noch geltend gemacht werden können. Die Verjährung tritt allerdings unabhängig von der Kenntnis spätestens nach zehn Jahren ein. Um die Verjährung zu vermeiden oder verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen zu können, sollten Schadenersatzansprüche möglichst frühzeitig geltend gemacht werden.

Widerspruch Lebensversicherung

Die Lebensversicherung ist für viele Bürger ein wichtiger Baustein in ihrer Altersvorsorge. Allerdings ist gerade dieser Baustein in der Vergangenheit ins Wanken geraten. Bevor eine Lebensversicherung gekündigt wird, sollte zunächst der Widerruf oder genauer gesagt der Widerspruch der Police geprüft werden. Der Widerspruch erweist sich häufig als die finanziell wesentlich interessantere Alternative. Mehr Informationen zum Widerruf einer Lebensversicherung finden Sie hier (LINK zur entsprechenden Seite Schadenersatz bei Versicherungen)

Widerruf von Darlehen

Der sog. Widerrufsjoker sorgte vor allem beim Widerruf von Immobiliendarlehen für Aufsehen. Grundsätzlich kann er aber bei allen sog. Verbraucherkrediten, dazu zählen z.B. auch Autofinanzierungen, gezogen werden. Voraussetzung für den Widerruf ist, dass die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat oder ihr Fehler bei den zu erteilenden Pflichtangaben unterlaufen sind. Ist das der Fall, wurde die 14-tägige Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt und der Widerruf ist auch noch Jahre nach Vertragsschluss möglich.

Der Widerruf bietet Verbrauchern die Möglichkeit von den anhaltend niedrigen Zinsen zu profitieren und zu günstigen Konditionen umzufinanzieren. Bei Autokrediten kommt noch ein weiterer interessanter Punkt hinzu. Da bei Autofinanzierungen zwischen Kaufvertrag und Kreditvertrag häufig ein sog. verbundenes Geschäft vorliegt, wird durch den erfolgreichen Widerruf nicht nur der Kreditvertrag, sondern auch der Kaufvertrag rückabgewickelt. Das Fahrzeug kann dann an die Bank gegeben werden und der Verbraucher erhält seine bereits gezahlten Raten inklusive einer ggf. geleisteten Anzahlung zurück. Gerade in Zeiten von Abgasskandal oder drohenden Fahrverboten kann der Widerruf eine interessante Option sein, das Auto loszuwerden. Wobei es für den Widerruf völlig unerheblich ist, ob das Auto vom Abgasskandal betroffen ist.

Der Widerruf ist bei Verbraucherdarlehen möglich., die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden. Bei Immobiliendarlehen, die nach dem 21. März 2016 geschlossen wurden, endet die Widerrufsfrist allerdings grundsätzlich nach maximal einem Jahr und 14 Tagen. Auch bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist dann kein Widerruf mehr möglich.

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Aktuelle Artikel

10.01.2022

Die Deutsche Lichtmiete – Emittent für Inhaberschuldverschreibungen und Direktinvestments – hat einen Insolvenzantrag stellen. Die Staatsanwaltschaft hatte im Rahmen der Untersuchungen an mehreren Standorten des Unternehmens auch deren Konten eingefroren, und damit vorzeitig für die Zahlungsunfähigkeit gesorgt.

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Wer an der Börse, beim Traden oder Termingeschäften auf fette Gewinne spekuliert, muss auch immer auf satte Verluste eingestellt sein.

13.12.2021

Die Deutsche Lichtmiete ist ein Unternehmen mit Sitz in Oldenburg. Die Gesell­schaft verkauft Anlegern Industrie­leuchten, die dann vermietet werden und Erträge generieren sollten.

Schnelle Antworten auf wichtige Fragen

Muss ich klagen??

Wir haben die Erfahrung gemacht, dass ein zielführender Schriftwechsel und das ein oder andere Telefonat ein langwieriges Verfahren ersetzen kann. Natürlich immer in der erforderlichen Konsequenz und mit der Festlegung von Fristen verbunden. Sind die Fronten verhärtet und eine Klage ist der einzige noch gangbare Weg, dann sind wir bestens vorbereitet. Gern informieren wir Sie auch über die Beteiligung von Schiedsgerichten oder Ombudsmännern.

Brauche ich einen Anwalt?

In nahezu 100 % aller im Rechtsgebiet Kapitalanlagerecht möglichen Fall-Konstellationen können Sie sich vor Gericht nicht selbst vertreten, da eine gesetzliche Anwaltpflicht besteht. Dies ist grundsätzlich vor Land- und Oberlandesgerichten der Fall. In den meistenFällen sind die Streitwerte zu hoch, um sich selbst vor Gericht vertreten können zu dürfen.

Wer zahlt?

Idealerweise wickeln Sie ein Verfahren im Kapitalanlagerecht über eine zum Termin des Schadeneintritts geltende Rechtschutzversicherung ab. Allerdings muss geprüft werden, ob es in einer vorliegenden Versicherung nicht einen Ausschluss von Kapitalanlagethemen gibt.

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