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Schadenersatz nach Unfall

Ein Unfall kommt meist unerwartet - aber lassen Sie sich nicht überrumpeln, vor allem nicht, wenn Sie als Opfer eines Unfalles schuldlos sind. Analysieren Sie Ihren Anspruch auf Schadenersatz und/oder Schmerzensgeld und hinterfragen Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten - wir helfen Ihnen dabei.

Ein Schaden ist eingetreten und der Verursacher macht Schwierigkeiten

Die gegnerische Versicherung tritt ein - aber nicht in voller Höhe

Ihr Anspruch wird in Zweifel gestellt

Sie können einen erwiesenen Anspruch nicht durchsetzen

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Schadenersatz / Schmerzensgeld nach Unfall

Ein schwerer Unfall kann das ganze Leben verändern. Risiken lauern überall – im Straßenverkehr, bei der Arbeit, beim Sport oder im Haushalt. Schwere Verletzungen und langwierige gesundheitliche Beeinträchtigungen können Folge eines Unfalls sein. Für die Geschädigten kann Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz bestehen

Ein Unfall ist rechtlich definiert als ein plötzliches von außen einwirkendes Ereignis, das zu einem unfreiwilligen Gesundheitsschaden bei Personen oder einem nicht unerheblichen Sachschaden führt. Personenschäden treten am häufigsten bei Unfällen im Verkehr, Haushalt oder Freizeit auf. Auch Verbrennungen können häufig Folge eines Unfalls sein.

Die Unfallopfer müssen diese Schädigungen nicht einfach hinnehmen, sondern können Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadenersatz geltend machen. Um gegenüber der Versicherung des Unfallverursachers auf Augenhöhe auftreten zu können, ist es ratsam kompetente anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die gegnerische Versicherung den Schaden kleinreden und die Schadenssumme so gering wie möglich halten will.

Wie setzen uns für Ihre Rechte gegenüber dem Unfallverursacher ein – unabhängig davon, ob es sich um Schadensregulierung handelt oder um die geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs Schwerpunkte haben wir auf folgende Bereiche gelegt:

Anspruch auf Schmerzensgeld / Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Bei einem Verkehrsunfall bleibt es oft nicht bei einem Blechschaden. Häufig kommen auch Menschen dabei zu Schaden und erleiden Prellungen, Schnittverletzungen, Knochenbrüche, innere Verletzungen oder Mehrfachverletzungen. Die Opfer können Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadenersatz gegen den Unfallverursacher geltend machen – unabhängig davon, ob sie mit dem Auto, Motorrad, Fahrrad oder Fußgänger unterwegs waren. Während ein Sachschaden am Auto sich vergleichsweise leicht beheben und ausgleichen lässt, können die Folgen eines sog. Personenschadens deutlich gravierender sein und zu schwerwiegenden und langwierigen gesundheitlichen Schädigungen führen.

Die Opfer haben daher Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz. Dazu muss dem Unfallverursacher in der Regel Fahrlässigkeit und der daraus resultierende Gesundheitsschaden nachgewiesen werden. Dafür reicht zumeist schon die sog. Betriebsgefahr aus. Das Schmerzensgeld dient dabei als Ausgleich für den immateriellen Schaden. Es soll die durch den Unfall aufgetretenen gesundheitlichen Schädigungen sowohl am Körper als auch an der Seele zumindest finanziell ausgleichen. Der Schadenersatz soll hingegen die erlittenen materiellen Schäden ausgleichen.

Es geht dabei nicht nur um den Ersatz des Sachschadens, sondern auch um mögliche auftretende Kosten in Folge eines Personenschadens. Diese Kosten können beispielsweise entstehen, wenn die gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Folge des Unfalls so schwerwiegend sind, dass Umbauarbeiten in der Wohnung nötig werden, ein Verdienstausfall entsteht, eine Haushaltshilfe notwendig ist oder für Fahrtkosten, etc. Stirbt ein Elternteil bei dem Unfall, haben die Kinder Unterhalsansprüche gegenüber dem Schädiger. Der Unfallverursacher bzw. seine Versicherung muss für diese Kosten aufkommen.

Der Schadenersatz umfasst u.a. folgende Punkte:

  • Erwerbsschaden: Kann das Unfallopfer aufgrund des Unfalls seiner Arbeit nicht mehr nachgehen, muss ihm der Verdienstausfall, der Erwerbsschaden ersetzt werden
  • Haushaltführungsschaden: Führt der Unfall zu gesundheitlichen Schädigungen und das Opfer kann seinen Haushalt nicht mehr selbstständig führen und ist auf eine Haushaltshilfe angewiesen, kann der Ersatz der entstehenden Kosten verlangt werden.
  • Mehrbedarfsschaden: Nach dem Unfall sind häufig Fahrten zum Arzt, zur Klinik u.ä. notwendig. Die Fahrtkosten müssen ersetzt werden. Ist die gesundheitliche Beeinträchtigung nach dem Unfall so schwerwiegend, dass Umbauarbeiten in der Wohnung oder am Auto erforderlich sind, müssen die entstehenden Kosten ersetzt werden.

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Höhe des Anspruchs auf Schadenersatz / Schmerzensgeld

Wir klären, was Ihnen zusteht

Wie hoch der Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz ausfällt, ist vom Einzelfall abhängig. Maßgeblich ist das konkrete Ausmaß der Schädigung und der daraus resultierenden Folgekosten. Daher ist es wichtig, die Schäden konkret zu ermitteln, die Höhe der Schadenersatzforderung zu beziffern und die Forderung durchzusetzen. Dabei ist davon auszugehen, dass die Versicherung des Unfallgegners versuchen wird, die Schadenssumme zu drücken. Daher sollte auf kompetente anwaltliche Beratung bei der Geltendmachung von Schadenersatz und Schmerzensgeld nicht verzichtet werden.

Unfall im Haushalt oder Freizeit – Ansprüche gegen die private Unfallversicherung

Bei einem Unfall kommt einem häufig zunächst ein Verkehrsunfall in den Sinn. Viele Unfälle ereignen sich jedoch nicht im Straßenverkehr, sondern im eigenen Haushalt, beim Sport oder anderen Freizeitgestaltungen. Dann können Ansprüche gegen die private Unfallversicherung vorliegen.

 

Hat der Unfall gravierende Folgen, die zu einer dauerhaften Gesundheitsschädigung führen, können gegen die Unfallversicherung z.B. Ansprüche auf eine einmalige Zahlung bei Invalidität oder eine Unfallrente bestehen. Allerdings stellen sich die Versicherer bei der Schadensregulierung leider häufig quer.

Laut § 178 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) liegt ein Unfall vor, „…wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.“

Versicherer versuchen ihre Leistungspflicht zu umgehen, indem sie beispielsweise argumentieren, dass kein Unfall im Sinne dieser Definition vorliege. Liegt Invalidität vor, wird die Leistung häufig mit der Begründung verweigert, dass nicht der Unfall, sondern Vorerkrankungen ursächlich für die eingetretene Invalidität des Versicherers sind.

Betroffene haben häufig genug mit der Bewältigung des Unfalls und den gesundheitlichen Folgen zu kämpfen. Der Rechtsstreit mit der Versicherung kann zu einer zusätzlichen psychischen Belastung werden. Daher sollten Geschädigte sich an erfahrene Rechtsanwälte wenden, die ihre Rechte mit Einfühlungsvermögen und natürlich der notwendigen Kompetenz konsequent gegen die Versicherer durchsetzen.

 

Schadenersatz bei Arbeitsunfall

Trotz aller Sicherheitsvorkehrungen lassen sich Unfälle am Arbeitsplatz nicht ausschließen. Allerdings bestehen bei einem Arbeitsunfall in der Regel nur Ansprüche auf Schadenersatz und nicht auf Schmerzensgeld.

Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn der Unfall sich während der Arbeitszeit bei der Ausübung der (versicherten) Tätigkeit, die der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags zu erfüllen hat, ereignet. Auch Unfälle, die sich auf dem direkten Weg zur Arbeitsstätte oder zurück ereignen, zählen dazu.

Anspruch auf Schadenersatz besteht dann gegen die gesetzliche Unfallsicherung, deren Träger die Berufsgenossenschaften sind. Die gesetzliche Unfallverunsicherung übernimmt nach einem Arbeitsunfall die Leistungen, die zur Heilbehandlung, Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, Teilhabe am Gemeinschaftsleben und zur Führung eines möglichst selbstständigen Lebens nötig sind. Auch Fahrkosten, Übergangsgeld, Verletztengeld werden von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen.

Werden während der Arbeitszeit hingegen sog. eigenwirtschaftliche Tätigkeiten wie Essen, Rauchen, oder auch ein kurzer Spaziergang durchgeführt, besteht gegen die gesetzliche Unfallversicherung kein Anspruch auf Schadenersatz. Ansprüche können dann ggf. gegen eine private Unfallversicherung bestehen.

Anders als Schadenersatz wird Schmerzensgeld von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gezahlt. Schmerzensgeldansprüche bestehen in der Regel auch nicht gegen den Arbeitgeber oder den Verursacher des Unfalls am Arbeitsplatz. Durch dieses sog. Haftungsprivileg soll verhindert werden, dass Arbeitsunfälle absichtlich herbeigeführt werden. Liegt jedoch Vorsatz vor, kann der Geschädigte auch Anspruch auf Schmerzensgeld haben.

Ansprüche gegen Versicherung durchsetzen

Ein Anspruch auf Schadenersatz bedeutet häufig auch, die Forderung gegen eine Versicherungsgesellschaft durchsetzen zu müssen. Das ist oft mit Schwierigkeiten verbunden, weil die Versicherung nicht eintreten will oder zumindest versucht, den Schaden kleinzurechnen. Oft steht den Geschädigten allerdings deutlich mehr zu als die Versicherung „freiwillig“ anbietet. Solche Angebote mit der Aussicht auf eine schnelle Entschädigung sollten nicht unüberlegt angenommen werden, da der tatsächliche Anspruch oft deutlich höher liegt. Daher ist es wichtig erfahrene Rechtsanwälte, die sich konsequent für die Rechte der Unfallopfer einsetzen, hinzuzuziehen.

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In nahezu 100 % aller im Rechtsgebiet Schadenersatz- und Schmerzensgeldrecht möglichen Fall-Konstellationen können Sie sich vor Gericht nicht selbst vertreten, da eine gesetzliche Anwaltpflicht besteht. Dies ist grundsätzlich vor Land- und Oberlandesgerichten der Fall. In den meisten Fällen sind die Streitwerte zu hoch, um sich selbst vor Gericht vertreten können zu dürfen.

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